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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Der Firma LS-Metalltechnik GmbH, 56727 Mayen
für Bauverträge mit dem Metallbauerhandwerk


1. Geltungsbereich
Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden
Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B,
DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Die VOB liegt während der üblichen
Geschäftszeiten in unserem Büro aus oder wird auf Anforderung gern leihweise zur Verfügung
gestellt.
Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder
ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage
für alle weiteren Geschäfte.
2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1 Angebote sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
2. 2 Die zum Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind.
2. 3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne
Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen
anderen Zweck als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
2. 4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu
beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung
zu stellen.
2. 5 Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-,
Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge
und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu
vergüten
2. 6 Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.
2. 7 Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen
etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos
zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des
Auftraggebers über.
2. 8 Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt beziehungsweise
wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
3.Auftragserteilung
Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter
vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das
Schriftformerfordemis entfällt bei nachträglichen Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des
Auftrages.
4.Preise
4. 1 Die Preise verstehen sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert
auszuweisen ist.
4. 2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die
Lieferoder Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss enthalten,
Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine
Erhöhung erfahren:
— Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder
— Lohn-, Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die
— Mehrwertsteuer.
4. 3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer
unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen
berechnet.
4. 4 Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den
Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann der Auftragnehmer die Rechte nach § 8 Nr. 1 Absatz 2
VOB. Teil B oder eine Pauschale in Höhe von zehn Prozent des gekündigten Auftragswertes geltend
machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen.
5. Zahlung
5. 1 Für alle Zahlungen gilt §16 der VOB, Teil B.
5. 2 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts Anderes vereinbart ist.
5. 3 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, die hierbei anfallenden
Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden die Zahlungsbedingungen
nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche
offenstehenden Forderungen fällig.
Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von zwölf Werktagen,
verbunden mit Kündigungsandrohung, ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und
die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen
und Schadenersatzansprüche zu stellen.
5.4 Rechnung
Sofern Sie uns Ihre E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, behalten wir uns vor, Rechnungen wahlweise
per Briefpost oder auf elektronischem Weg zu versenden. Ist ein elektronischer Versand grundsätzlich
unerwünscht, bitten wir um entsprechende Mitteilung
6. Lieferzeit und Montage
6. 1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach
Auftragsbestätigung, spätestens jedoch zwölf Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, zu
beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein
ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte
Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
6. 2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der
Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des
Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6
Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung
setzen und erklären, daß er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der
Frist kündigen werde.
Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein
Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose
Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes
machen musste.
7. Abnahme und Gefahrübergang
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn
über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat,
unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in
die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung
abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gelten die §§ 7 und
12 der VOB. Teil B.
ES. Gewährleistung u. Schadenersatz
8. 1 Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche
Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach §13 VOB Teil B zu rügen.
8. 2 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne
vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.
8. 3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei
Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von
Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie
notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß
soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
8. 4 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den
Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien)
aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen,
Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.
8. 5 Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche insbesondere auf Schadenersatz,
Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Schadenersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für
fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.
9. Eigentumsvorbehalt
9. 1 Gelieferte Gegenstande (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher
Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.
9. 2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände beim Auftragnehmer
unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu
veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
9. 3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die
Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem
Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits
jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der
Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus
diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den
Auftragnehmer ab.
9.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als
wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt
gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen
Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek,
an den Auftragnehmer ab.
9. 5 Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers
eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von
Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur
vorübergehend um insgesamt mehr als zehn Prozent, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des
Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
9. 6 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht
pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände
ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des
Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner
Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag
erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht
für Abzahlungsgeschäfte.
10. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand
der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
11. Rechtsgültigkeit
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil
geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Ãœbrigen wirksam.

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